Königliche Verordnung, das Läuten bei Gewittern betreffend, d.d. 22. Mai 1807.
Da Wir das Läuten bei Gewittern, als einen schädlichen alten Gebrauch, wo er noch in Ausübung ist, von nun an in Unsern Königl. Staaten gänzlich abgestellt wissen wollen; so werden hiervon Unsere Königl. Kreis-, Ober- und Patrimonial-Aemter mit dem Auftrag in Kenntnis gesetzt, den Mößnern und Schullehrern, so wie allen anderen zum Läuten öffentlich aufgestellten Personen mit Nachdruck aufzugeben, sich des Anziehens der Glocken während eines Donnerwetters zu enthalten, in Unsern catholischen Landes-Teilen jedoch sich einzig nur darauf zu beschränken, daß in den catholischen Orten, sobald der Ausbruch eines Gewitters bemerkt wird, nur ein kurzes Zeichen mit einer einzigen Glocke, um dadurch zur gewöhnlichen Andacht zu erwecken, geben - dieses aber nur auf Pfarrkirchen angewendet, nicht aber auf Nebenkirchen und Kapellen, ausgedehnt werden soll.
Wir setzen der pünktlichen Befolgung dieser allgemeinen Verordnung entgegen, und werden jeden Contravenienten auf die erfolgende Anzeige zur gebührenden Strafe ziehen.
Stuttgart, den 22. Mai 1807 Königl. Oberlandes-Regierung
Bearbeitung + eArchiv: Dieter Bertsch
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