Mittwoch, 30. Oktober 2019

Holzelfingen in den1970er Jahren: Flurbereinigung.


Zur Unterstützung der Landwirtschaft wurde das Verfahren zur Durchführung der Flurbereinigung schon im Jahr 1974 neu beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war Holzelfingen noch eine selbständige Gemeinde. Es wurde in den Arbeitsplan 1974/1975 aufgenommen. Im Februar 1979 erging die amtliche Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens. Damit war "grünes Licht" für eine umfangreiche Bodenreform auf Holzelfinger Markung gegeben.

Die gesamte landwirtschaftliche Fläche wurde neu aufgeteilt. Am 15. März 1991 begann in der Lichtensteiner Teilgemeinde Holzelfingen eine neue Ära: dann nämlich traten durch eine Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsamtes Tübingen auf dem gesamten Markungsgebiet neue Besitzverhältnisse in Kraft. Mit diesem behördlichen Erlass wurde ein Verfahren abgeschlossen, das die Holzelfinger mehr als zwölf Jahre lang beschäftigte: die Neuordnung des Grund und Bodens. Insgesamt sind 982 Hektar Land zusammengelegt und neu verteilt worden. 350 Grundbesitzer waren von den Maßnahmen betroffen. Und sie sind - zum großen Teil - zufrieden mit den neuen Verhältnissen. "Für die Bewirtschaftung ist das sehr gut" erklärte die Vorstandschaft der Teilnehmergemeinschaft.

In das Landschaftsbild sind die 5 neuen Maschinenhallen gut eingefügt, die im Zuge der Flurbereinigung gebaut wurden. Alte und neue Bäume sollen die Gebäude eingrünen.

Die Flurbereinigung in Holzelfingen ist nur eines von vielen ähnlichen Verfahren, die im ganzen Land Baden Württemberg bearbeitet wurden. Seit dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes am 1.1.1954 sind weit mehr als eine Million Hektar Grund und Boden neu geordnet worden. Die Ursprünge einer Neuverteilung des Landbesitzes liegen jedoch noch viel weiter zurück. Über gut dreihundert Jahre läßt sich die Geschichte der Neuordnung des Ländlichen Raumes in Baden und Württemberg zurückverfolgen.

Bildertanzquelle: Festschrift 100 Jahre SAV, OG Holzelfingen                                    Bearbeitung + eArchiv: Dieter Bertsch

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